Allgemeine Geschäftsbedingungen Frachtvertrag
ALP-AUSTRIA GmbH
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Auftragsbedingungen, und der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp) - WKO), jeweils in geltender Fassung.
· Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung für sämtliche Transportdienstleistungen, welche durch die Firma ALP-AUSTRIA GmbH, 5101 Bergheim vergeben werden, nachfolgend ALP-AUSTRIA genannt, soweit diesen nicht zwingende nationale oder internationale Regelungen entgegenstehen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers sind für ALP-AUSTRIA unverbindlich, auch wenn ALP-AUSTRIA diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
· Gegenstand der Beauftragung
Gegenstand der Beauftragung ist die ordnungs- und vertragsgemäße Beförderung von Waren durch den Auftragnehmer mittels Einsatzes von geeigneten Beförderungsmitteln sowie weitere Nebenleistungen wie z.B. Ladehilfsmitteltausch, Übermittlung der Ablieferbelege und Statusmeldungen, Ladungssicherung mit geeigneten Hilfsmitteln etc.
· Beauftragung
Mit der Annahme des Ihnen erteilten Frachtvertrages akzeptieren Sie die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Frachtvertrag“, „Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung der ,,ALP-AUSTRIA Plattform Service“ und deren Inhalt. Der Frachtvertrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Wir sind berechtigt, den Frachtvertrag bis spätestens 24 h vor Ladebeginn kostenlos zu stornieren.
· Transportverlauf
Abholung von Waren immer im Auftrag „ALP-AUSTRIA“!
Bei Verzögerungen und anderen Unregelmäßigkeiten ist ALP-AUSTRIA sofort zu verständigen. Spätere Reklamationen sind nichtig. Sobald Kenntnis von einem Schadenfall erlangt wird, ist ALP-AUSTRIA unverzüglich davon zu unterrichten. Übersteigt der Schaden voraussichtlich eine Schadenhöhe von 2.000 EUR ist ein Havariekommissar miteinzubeziehen. Jeder Verkehrsunfall sowie Diebstahl- und/oder Feuerschaden ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Es besteht striktes Umladeverbot, bei komplett gecharterten LKW-Einheiten ein striktes Beiladeverbot!
Bei Verletzung der Neutralitätsvorgaben verrechnet ALP-AUSTRIA den Warenwert der transportierten Ware! Bei Nichteinhaltung der Neutralitätsvorgaben des Frachtvertrages verfallen alle Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere der Frachtansprüche!
Der Fahrer muss den beladenen Lastzug ordnungsgemäß bewachen, insbesondere darf das Fahrzeug nur versperrt mit Diebstahlsicherung zurückgelassen werden. Bei Fahrtunterbrechungen (Abstellen des LKWs, Ruhepausen, Wartezeiten etc.) sind ausschließlich bewachte Parkplätze anzufahren. Eine Auflistung dieser kann bei der IRU oder auch bei Ihrem Fachverband angefordert werden. Der Auftragnehmer haftet im gleichen Ausmaß auch für weitere eingesetzte Subunternehmer. Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeug- und Frachtdokumente dürfen nicht im unbesetzten Fahrzeug verbleiben.
Für sämtliche Lieferungen wird Termintreue vorausgesetzt; alle Aufträge verstehen sich als Fixtermine! Wir melden hiermit ein besonderes Interesse an der fristgerechten Übernahme und der fristgerechten Lieferung der Ware an.
· Sendungsverfolgung
Zu jedem Transport ist eine pro aktive und finale Statusübermittlung an die ALP-AUSTRIA verpflichtend und fester Bestandteil des Frachtvertrages!
Sollte keine, eine falsche und/oder eine verspätete Statusübermittlung erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, pro nicht gemeldete Status, einen erhöhten Bearbeitungsaufwand in der Höhe von 25 EUR zu berechnen.
Bei Verzögerungen bzw. möglichen Lieferfristüberschreitungen sind wir sofort zu verständigen. Die Information muss, an die ALP-AUSTRIA schriftlich und unverzüglich erfolgen.
· Ladehilfsmitteltausch
Soweit nicht Anderweitiges schriftlich vereinbart ist, gilt ein Ladehilfsmitteltausch als vereinbart und Sie haften für die Rückführung an den ursprünglichen Verlader. Sämtliche damit verbundene Kosten (Tauschgebühren, Rückführungsgebühren, etc.) sind bereits im vereinbarten Frachtentgelt enthalten.
Sollte es trotz vorgeschriebenem NICHT-TAUSCH zur Verladung von Euro-, DD-, H1-Paletten oder Gitterboxen kommen, muss der NICHT-TAUSCH von der Lade- bzw. Entladestelle auf einem separaten Lademittel-/Palettenschein mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden.
Bei fehlenden Nachweisen bzw. weist der Paletten Saldo eine Forderung zugunsten ALP-AUSTRIA aus, verrechnen wir 15 EUR pro Europalette/Düsseldorfer Palette; 65 EUR pro H1-Palette; 110 EUR pro Gitterbox; zuzüglich 20 EUR Bearbeitungsgebühr.
Werden innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab Entladedatum die Tauschnachweise erbracht bzw. der vereinbarte Doppeltausch erfüllt, werden bereits verrechnete Ladehilfsmittel, inkl. verrechnete Bearbeitungsgebühren rückvergütet. Wird der Tauschnachweis nach Fristenverlauf eingereicht, werden die verrechneten Ladehilfsmittel rückvergütet, jedoch bleiben die verrechneten Bearbeitungsgebühren aufrecht. Falls keine separaten Fristen schriftlich zur Rückgabe vereinbart sind, gilt generell eine Rückgabefrist der Lademittel von 3 Monaten ab Entladedatum. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Rückgabe nicht mehr möglich.
Es gilt als vereinbart, dass eine Lademittelschuld mit Gegenforderungen des Auftragnehmers verrechnet wird, oder von ALP-AUSTRIA in ein wechselseitiges Kontokorrent aufgenommen wird.
· Anforderungen und Pflichten des Fahrers
Das Fahrpersonal hat ein freundliches und kompetentes Auftreten an den Tag zu legen; den Anweisungen des Personals der Be- und Entladestellen ist Folge zu leisten. Alle Werksvorschriften (z.B. Rauch- und Alkoholverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Sicherheitsvorkehrungen, COVID-19 Schutzmaßnahmen usw.) sind zu befolgen! Weiters muss sich der Lenker des Fahrzeuges in der für die vorgesehene Fahrt erforderlichen körperlichen und geistigen Verfassung befinden. Die LKW-Fahrer müssen auf den Staplerverkehr achten; Stapler haben in jedem Fall Vorrang! Die Fahrer haben zumindest solche Kenntnisse der Amtssprache am Abgangs- und Empfangsort zu haben, um sich verständigen zu können.
Für die Sicherheit des Fahrers muss die komplette Sicherheitsausrüstung (Warnschutzweste gelb oder rot, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm nach EN397, Schutzbrille, Arbeitsschutzhandschuhe, lange Arbeitskleidung) mitgeführt werden. Diese muss auf Anordnung bzw. aufgrund von Werksvorschriften getragen werden!
Die Be- und Entladung der Ware durch den Fahrer gilt als vereinbart. Ein E-Hubwagen wird jeweils zur Verfügung gestellt.
Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes und der Einzelachslasten, durch entsprechende Ladetechnik (Einhaltung Lastverteilungsplan, usw.) zu gewährleisten. Außerdem obliegt ihm die Kontrolle der Stückzahl und die Unversehrtheit der übernommenen Ware.
· Fahrzeugbeschaffenheit
Die Fahrzeuge müssen optisch rein, in technisch einwandfreiem Zustand und geruchsneutral sein. Der Laderaum muss trocken, besenrein und geruchsneutral sein und über eine glatte, unbeschädigte, saubere Ladefläche verfügen. Des Weiteren wird eine wasserdichte, intakte Plane benötigt. Sofern im Frachtvertrag nicht anderweitig vereinbart, muss der Auflieger kranbeladbar (von oben) sein, und eine Innenhöhe von mind. 2,8 Meter aufweisen.
Die Bodenkonstruktion des LKW muss staplerbefahrbar sein; die LKW-Böden müssen somit die Last der Ware und des Staplers tragen können! Wir übernehmen keine Haftung für eventuell entstehende Schäden und stellen Ihnen in diesem Fall die Kosten für einen Ersatz-LKW in Rechnung.
· Ladungssicherung
Nach ständiger Rechtsprechung haften Sie als Frachtführer für die betriebssichere Verladung; Sie haften auch für Ihre Erfüllungsgehilfen. Die Ladungssicherung ist vom Fahrer ordnungsgemäß und nach dem neuesten Stand der Technik vorzunehmen; für die entsprechende Nachsicherung und den Nachspannen der Gurte, in den dafür vorgegebenen Zeitabständen, tragen Sie Sorge.
Die für eine Ladungssicherung notwendigen Hilfsmittel wie Spanngurte (mind. 24) inkl. Langhebelratsche, Kantenschoner (auch für Papierrollen), Antirutschmatten, Stecklatten, Spannbretter (mind. 3 Stk.), Ketten, Zollschnur usw. führen Sie in ausreichender Anzahl und geeigneter Qualität mit. Sind die mitgeführten Ladungssicherungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder Qualität vorhanden, müssen diese auf Kosten des Auftragnehmers ersetzt/ergänzt werden. Die entstandenen Kosten hierfür werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr an Sie weiterverrechnet und mit offenen Frachten in Abzug gebracht.
· Gutschriftenverfahren
Abrechnung erfolgt ausschließlich über Gutschriftenverfahren! Transportrechnungen Ihrerseits werden nicht zu Buche genommen. Nach positiver Prüfung über elektronischer Ablieferbelege erhalten Sie innerhalb von 72 Stunden Ihre Frachtgutschrift für den durchgeführten Transport via E-Mail.
Zahlungskonditionen
Das Zahlungsziel beträgt, wenn nicht schriftlich abweichend vereinbart, 30 Tage mit netto nach Gutschriftenerstellung.
Abrechnung via ALP-AUSTRIA Plattform Service
Sie verpflichten sich zu jedem durchgeführten Transport sämtliche mit Stempel und Unterschrift bestätigte Ablieferbelege (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Wiegescheine, Lademittel-/Palettenscheine etc.) ALP-AUSTRIA zu übermitteln.
Die Abliefernachweise müssen vollständig innerhalb von 15 Tagen (ab Entladedatum) erfolgreich übermittelt werden. Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, fallen Gebühren in der Höhe von 35 EUR an, welche direkt mit dem vereinbarten Frachtpreis in Abzug gebracht werden. In Ausnahmefällen werden die Ablieferbelege im Original benötigt – diese Information erhalten Sie dann gesondert von uns.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ausstellung und Bezahlung der Transportgutschrift, die Bereitstellung der quittierten Ablieferbelege via Mail an die ALP-AUSTRIA. in Ausnahmefällen (Original) via Post, voraussetzt.
Wir sind berechtigt, etwaige entstandene Forderungen (Palettenrechnungen, Transportschäden, Ladehilfsmittel, Verwaltungsgebühren etc.) gegen den aushaftendenden Saldo des Auftragnehmers zu verrechnen.
· Standgeldregelung
Standzeit an der Be- und Entladestelle zum Zwecke der Be- und Entladung je 24 Stunden frei. Darüberhinausgehende Standgeldforderungen können nur anerkannt werden, wenn Wartezeiten in den Frachtpapieren von der verladenen Stelle und/oder dem Empfänger mit Stempel, Unterschrift sowie Namen in Druckbuchstaben bestätigt und die Standzeitnachweise (Tachoscheibe etc.) in Kopie beigefügt werden. Über drohende Standzeiten sind wir umgehend in Kenntnis zu setzen!
· Kundenschutz/Geheimhaltung/Datenschutz
Mit Annahme und Durchführung des gegenständigen Auftrages sichern Sie ALP-AUSTRIA, neben allen weiteren angeführten Bedingungen, ebenfalls die Einhaltung des Kundenschutzes zu. Es ist Ihnen ausdrücklich untersagt, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte, Transporte im Straßengüterverkehr für all jene unsere Kunden zu übernehmen, noch solche Aufträge an Dritte weiterzugeben, die Ihnen im Rahmen dieses Auftrages bekannt werden.
Bereits die Anbahnung und jegliche Form der Kontaktaufnahme mit unseren Kunden werden als Verletzung des Kundenschutzes betrachtet und entsprechend geahndet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gilt eine von Ihnen an uns zu bezahlende Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 EUR als vereinbart. Gleichzeitig behalten wir uns die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens vor. Der Kundenschutz erlischt 1 Jahr nach Durchführung des Auftrages.
Zusätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer über bekannt gewordene Informationen und Daten (ALP-AUSTRIA und dessen Kunden) Stillschweigen zu bewahren.
Soweit der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung personenbezogene und sonstige Daten erhebt, speichert, verarbeitet oder übermittelt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dies jeweils auf das zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderliche Maß zu beschränken. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer die
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes in der jeweils geltenden Fassung vollumfänglich einzuhalten.
· Nationale und internationale gesetzliche Bestimmungen
Mit der Annahme des Frachtvertrages bestätigen Sie, im Besitz aller für den Transport notwendigen gesetzlichen Genehmigungen zu sein und Ihr Fahrpersonal mit einer gegebenenfalls erforderlichen Arbeitsbewilligung ausgestattet zu haben. Sie haften uns daraus für jegliche Unregelmäßigkeiten. Sie haften uns daraus auch für Unregelmäßigkeiten Ihrer Subunternehmer. Außerdem verweisen wir hiermit ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften der Lenk- und Ruhzeiten, dem Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (GüKBillBG) sowie Mindestlohngesetze in den verschiedenen EU-Mitgliedsländern, abrufbar auf unserer Homepage www.alp-austria.at/agb, wird auf Verlangen übersandt.
· Versicherung
CMR-Versicherung wird von Ihnen im Rahmen einer Versicherungspolizze nach westlichem Standard, mit einer Deckungssumme von mindestens 365.000 EUR, unter Einschluss der Art. 29-Haftung, eingedeckt. Der Nachweis über einen aufrechten Versicherungsschutz ist unaufgefordert von Ihnen zu führen. Sollte der Auftragnehmer bis zum Beladetermin den aufrechten Bestand einer derartigen CMR-Versicherung nicht nachgewiesen haben, deckt ALP-AUSTRIA auf Kosten des Auftragnehmers eine CMR-Versicherung ein, wobei die Prämie (4 % der bedungenen Fracht) mit offenen Frachten in Abzug gebracht wird. Sie fahren im Selbsteintritt.
· Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Hallein als vereinbart.